Satzung

 

 

§ 1

 

Die Arnstorfer LG e.V. (Arnstorfer Laufgemeinschaft) mit Sitz in Arnstorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Schüler- und Jugendhilfe.

 

Der Satzungszweck  wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und der Pflege und Unterhaltung eines geordneten Leichtathletikbetriebes. Der Verein gibt seinen Mitgliedern die Gelegenheit, in jeder Weise Leichtathletik zu betreiben und sich in leichtathletischen Wettkampfarten zu üben. Die Teilnahme am Breiten- und Gesundheitssport ist jedem aktiven und passiven Mitglied gestattet.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt

dessen Satzung und Ordnungen an.

Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit

Der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

 

§ 2

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Marktgemeinde Arnstorf zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

 

§ 6

 

6.1. Mitgliedschaft im Verein

 

Jede Einzelperson kann Mitglied bei der Arnstorfer LG e.V. werden, wenn sie dies durch Unterschriftleistung und gleichzeitiger Anerkennung der Vereinssatzung und durch Leistung des Mitgliedsbeitrages beantragt. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag von einem Ausschuss-mitglied angenommen und unterzeichnet wird.

Bei Tod endet die Mitgliedschaft automatisch.

 

6.2. Austritt aus dem Verein

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem ersten Tag des folgenden Monats nach Abgabe der Austrittserklärung. Der Mitgliedsbeitrag wird beim Austritt während des Jahres nicht rückerstattet. Die Austrittserklärung muss dem Verein gegenüber schriftlich erfolgen, bzw. kann einem Mitglied des Vorstandes mündlich zur Niederschrift erklärt werden.

 

6.3. Ausschluss aus dem Verein

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Ausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Ausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

 

§ 7

 

Mitgliedsbeiträge

 

Die jeweilige Beitragshöhe wird durch Vorstandbeschluss mit Zustimmung der Mitglieder festgesetzt.

 

§ 8

 

Der Vorstand

 

Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigten ersten Vorständen (jede Person vertritt den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.), dem ersten Kassier sowie dem ersten Schriftführer.

 

 

§ 9

 

Der Vereinsausschuss

 

Er besteht aus folgenden Mitgliedern:

9.1. dem Vorstand (2 Personen)

9.2. dem Kassier

9.3. dem Schriftführer

9.4. den Trainern und Betreuern

9.5. dem Internet- und Pressewart

 

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Über die Sitzung des Vereinsaus-schusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10

 

10.1. Ordentliche Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt vier Wochen davor unter Aufführung der Tagesordnungspunkte durch Veröffentlichung im Rottaler Anzeiger mit dem Zusatz: „Anträge sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Verein gegenüber abzugeben, bzw. können einem Mitglied des Vorstandes mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden.“

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern nicht nach Gesetz oder Satzung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

10.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine Mitgliederversammlung muss dann einberufen werden, wenn 3/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangen. Für die Form und die Frist der Einberufung gilt § 10.1. entsprechend.

 

10.3. Protokoll der Versammlungen

 

Über die Beschlüsse der unter § 10.1. und 10.2. aufgeführten Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, welches vom Vorstand und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

10.4. Wahlberechtigung

 

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tag der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet haben.

 

 

§ 11

 

Amtszeit des Vorstandes und der Ausschussmitglieder

 

Die Amtszeit beträgt für jeden einzelnen gleichermaßen drei Jahre und zwar vom darauf folgenden Tag der jeweiligen Wahl bis zu einschließlich dem Tag, an dem die ordentliche Neuwahl stattfindet.

 

§ 12

 

Im Übrigen gelten für die nicht näher angeführten Punkte die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vereine, die in den §§ 21 – 79 geregelt sind, entsprechend.

 

Der Verein soll gemäß §57 Absatz 1 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

 

 

Die Satzung wurde am 20.09.2013 beschlossen, geändert am 21.10.2013 und zuletzt geändert am 29.10.2016.